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Durchsuchung in der Arztpraxis:Was Ärzte und Praxisteams jetzt tun müssen

28. Aug.
8 Min. Lesezeit

Konkreter Notfallplan bei Ermittlungen wegen Abrechnungsbetrugs, Behandlungsfehlern und anderen Vorwürfen Stand: August 2026


Wenn Polizei und Staatsanwaltschaft morgens am Empfang stehen, ist das kein gewöhnlicher Arbeitstag mehr. Eine Durchsuchung trifft die Praxis im laufenden Betrieb, beunruhigt Patienten und Mitarbeiter und kann Server, Abrechnungsdaten, Patientenakten, Mobiltelefone und die wirtschaftliche Handlungsfähigkeit der Praxis betreffen.

Jetzt entscheidet nicht die beste spontane Erklärung. Entscheidend ist, Ruhe zu bewahren, die Maßnahme nicht körperlich zu behindern, keine Angaben zur Sache zu machen und unverzüglich einen im Medizinstrafrecht erfahrenen Strafverteidiger einzuschalten.

Die wichtigste Regel lautet deshalb: Organisieren statt diskutieren. Dokumentieren statt rechtfertigen. Verteidiger anrufen statt spontan erklären.


Warum Arztpraxen durchsucht werden


Durchsuchungen in Arztpraxen kommen insbesondere bei dem Verdacht des Abrechnungsbetrugs, nicht erbrachter oder nicht persönlich erbrachter Leistungen, unrichtiger Dokumentation, Korruption im Gesundheitswesen, Verstößen gegen das Betäubungsmittelrecht sowie nach schweren Behandlungsverläufen in Betracht. Ausgangspunkt können Abrechnungsdaten, Hinweise von Patienten oder Beschäftigten, Prüfungen durch Kostenträger oder Kassenärztliche Vereinigungen und Erkenntnisse aus anderen Verfahren sein.


Eine Durchsuchung bedeutet nicht, dass der Vorwurf bewiesen ist. Sie zeigt aber, dass die Ermittlungsbehörden einen Anfangsverdacht angenommen haben und Beweismittel sichern wollen. Für eine Durchsuchung beim Beschuldigten ist § 102 StPO maßgeblich; bei einer nicht beschuldigten Praxis oder sonstigen dritten Person gelten die engeren Voraussetzungen des § 103 StPO. Grundsätzlich ordnet ein Richter die Durchsuchung an; bei Gefahr im Verzug können auch Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen zuständig sein (§ 105 StPO).


Aktuelle Fälle: Abrechnungsverdacht führt zu Durchsuchung und Datensicherung


Dass solche Maßnahmen kein theoretisches Risiko sind, zeigen aktuelle Verfahren. Am 12. März 2025 wurden nach Angaben der Bayerischen Zentralstelle zur Bekämpfung von Betrug und Korruption im Gesundheitswesen Durchsuchungsbeschlüsse für sieben Objekte vollzogen. Zahlreiche Unterlagen und Datenträger wurden sichergestellt; gegen einen Arzt bestand zugleich ein Haftbefehl wegen Fluchtgefahr. Im September 2025 wurde in diesem Komplex Anklage erhoben; genannt wurde ein behaupteter Schaden von mindestens 1,6 Millionen Euro.


In einem weiteren bayerischen Verfahren wurde am 6. November 2025 ein Durchsuchungsbeschluss gegen einen 71-jährigen Arzt vollzogen. Gegenstand waren unter anderem Verdachtsmomente wegen Betrugs und Urkundenfälschung. Für Betroffene bleibt bis zu einer rechtskräftigen Verurteilung die Unschuldsvermutung maßgeblich.

Diese Fälle zeigen: Ermittlungen können sich gleichzeitig auf Praxis, Wohnung, Fahrzeuge, Unterlagen und digitale Geräte erstrecken. Die anschließende Auswertung großer Datenmengen kann lange dauern und weitere berufsrechtliche, vertragsarztrechtliche und wirtschaftliche Folgen auslösen.


Aktuelle Rechtsprechung zu Patientendaten und Praxis-EDV


Besonders wichtig ist der Beschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 27. Januar 2025 – 12 Qs 60/24. Danach kann es bei einem Ermittlungsverfahren wegen Abrechnungsbetrugs zulässig sein, die gesamte Praxissoftware beziehungsweise eine virtuelle Maschine zunächst zu spiegeln, wenn ein zeitnaher, technisch sinnvoller Teildatenexport nicht möglich ist. Eine pauschale Beschlagnahme großer Datenmengen ohne vorherige Durchsicht ist dagegen rechtswidrig. Die Sicherung dient dann zunächst der Sichtung nach § 110 StPO; verfahrensirrelevante Daten sind auszusondern.

Das Bundesverfassungsgericht verlangt schon seit Langem, dass bei Datenträgern der Zugriff auf verfahrensbedeutungslose Informationen im Rahmen des Vertretbaren vermieden wird. Gesundheitsdaten unbeteiligter Patienten dürfen daher nicht wie ein gewöhnlicher Aktenbestand behandelt werden.

Für die Anordnung einer Praxisdurchsuchung gelten ebenfalls strenge Anforderungen. Das Bundesverfassungsgericht hob 2008 eine Durchsuchung bei einer niedergelassenen Ärztin auf: Ein schwacher, kaum über Vermutungen hinausgehender Tatverdacht und ein geringer behaupteter Schaden rechtfertigten den erheblichen Eingriff nicht. Gerade bei Berufsgeheimnisträgern sind Tatverdacht und Verhältnismäßigkeit besonders sorgfältig zu prüfen.

Auch eine Strafanzeige oder abweichende fachliche Einschätzung trägt nicht automatisch eine Durchsuchung. In einer Entscheidung vom 8. Januar 2015 betonte das Bundesverfassungsgericht im Zusammenhang mit Praxis- und Wohnräumen eines Zahnarztes die Anforderungen an einen hinreichend tragfähigen Anfangsverdacht. Wichtig bleibt aber: Ob eine Maßnahme rechtswidrig ist, wird grundsätzlich mit Rechtsmitteln geklärt – nicht durch Widerstand am Durchsuchungsort.


Der Notfallplan: die ersten zehn Schritte


1. Ruhig bleiben. Leisten Sie keinen körperlichen Widerstand. Beleidigen, bedrohen oder behindern Sie die Einsatzkräfte nicht.

2. Praxisleitung informieren. Das Team benennt sofort eine feste Ansprechperson und diskutiert den Sachverhalt nicht untereinander.

3. Verteidiger anrufen. Verlangen Sie ein vertrauliches Telefonat und bitten Sie den Durchsuchungsleiter, soweit praktisch möglich, bis zur Rückmeldung oder zum Eintreffen des Verteidigers mit vermeidbaren Vollzugsmaßnahmen kurz zuzuwarten. Einen Anspruch auf vollständigen Aufschub gibt es regelmäßig nicht.

4. Durchsuchungsleitung feststellen. Notieren Sie Name, Dienststelle, Aktenzeichen sowie Beginn und Ende der Maßnahme.

5. Beschluss zeigen lassen. Prüfen Sie Adressat, Räume, Tatvorwurf, Zeitraum und die bezeichneten Beweismittel. Verlangen Sie eine Kopie. Durchsuchungsbeschlüsse sind nicht notwendig auf rotem Papier gedruckt.

6. Keine Angaben zur Sache. Sagen Sie lediglich: „Ich mache keine Angaben zur Sache. Bitte wenden Sie sich an meinen Verteidiger.“ Schweigen ist kein Schuldeingeständnis.

7. Reichweite nicht freiwillig erweitern. Öffnen Sie nicht ungefragt weitere Räume, Schränke, Konten oder Datenbestände und geben Sie keine zusätzlichen Unterlagen freiwillig heraus, die vom Beschluss erkennbar nicht erfasst sind. Rechtmäßige Vollzugsmaßnahmen dürfen Sie nicht behindern.

8. Keine freiwillige Zustimmung erklären. Bestehen Sie auf einer förmlichen Sicherstellung oder Beschlagnahme und erklären Sie sachlich, dass Sie einer freiwilligen Herausgabe und der Beschlagnahme widersprechen. Lassen Sie den Widerspruch protokollieren.

9. Maßnahme begleiten und dokumentieren. Eine geeignete Person führt ein eigenes Protokoll: Wer suchte wo? Was wurde geöffnet, kopiert, gespiegelt oder mitgenommen? Welche Äußerungen wurden gemacht? Keine heimlichen Tonaufnahmen.

10. Verzeichnis prüfen. Verlangen Sie eine Durchsuchungsbescheinigung und ein vollständiges Verzeichnis der mitgenommenen oder kopierten Gegenstände und Daten. Unterschreiben Sie nichts ungeprüft; vermerken Sie Unklarheiten und Widerspruch.


Ein Satz, der in der Krise hilft


„Ich mache keine Angaben zur Sache. Ich stimme keiner freiwilligen Herausgabe oder Datenfreigabe zu. Ich werde die Maßnahme nicht behindern und möchte jetzt vertraulich mit meinem Strafverteidiger sprechen.“


Was Ihr Praxisteam wissen muss


Praxismitarbeiter sind nicht die Verteidiger der Praxis. Sie sollen weder medizinische Abläufe erklären noch Abrechnungen rechtfertigen oder Vermutungen äußern. Auch scheinbar harmlose Gespräche am Empfang, im Flur oder während der Suche können später als Zeugenaussagen dokumentiert werden.


Für das Team gilt:


·       Keine Angaben zum Tatvorwurf, zu Abrechnungen, Patientenfällen, Zuständigkeiten oder internen Abläufen machen.

·       Nur notwendige organisatorische Angaben erteilen, etwa wo sich die Praxisleitung befindet oder wie akute Patienten versorgt werden können.

·       Keine Unterlagen oder Zugangsdaten eigenmächtig herausgeben.

·       Keine internen Chats, E-Mails oder Anrufe zur Abstimmung einer gemeinsamen Darstellung.

·       Keine Daten löschen, keine Akten verändern und keine Geräte verstecken.

·       Bei einer beabsichtigten Vernehmung nach der eigenen Rolle fragen und vor einer Aussage anwaltlichen Rat einholen.

Beschäftigte können als Zeugen grundsätzlich aussagepflichtig sein. Angehörige des Beschuldigten können unter den Voraussetzungen des § 52 StPO ein Zeugnisverweigerungsrecht haben. Wer sich durch eine wahrheitsgemäße Antwort selbst der Gefahr strafrechtlicher oder ordnungswidrigkeitenrechtlicher Verfolgung aussetzen würde, kann hinsichtlich solcher Antworten ein Auskunftsverweigerungsrecht haben. Ob ein solches Recht besteht, muss im Einzelfall geprüft werden. Eine spontan konstruierte Verlobung oder eine unwahre Aussage ist keine Strategie.


Patienten, Wartezimmer und laufende Behandlung


Die Durchsuchung kann während der Sprechstunde stattfinden. Bitten Sie die Einsatzleitung sachlich darum, Gespräche in einem separaten Raum zu führen, Patienten möglichst nicht mit dem Tatvorwurf zu konfrontieren und medizinisch dringende Behandlungen geordnet abzuschließen oder zu übergeben. Ob und in welchem Umfang die Beamten dem entsprechen, hängt von Ermittlungszweck und Lage vor Ort ab.

Das Team sollte Patienten neutral informieren: „Wegen einer behördlichen Maßnahme kommt es heute zu Verzögerungen. Wir kümmern uns um Ihre weitere Versorgung.“ Keine Spekulationen, keine Schuldzuweisungen und keine Weitergabe von Einzelheiten.

Bei akuten medizinischen Notfällen hat die Versorgung Priorität. Organisieren Sie gegebenenfalls Vertretung, Terminverlegung und einen sicheren Notbetrieb. Dokumentieren Sie, welche Systeme oder Unterlagen fehlen und welche Versorgung dadurch beeinträchtigt wird.


Patientenakten und ärztliche Schweigepflicht


Patientenakten enthalten besonders sensible Daten. Die ärztliche Schweigepflicht verhindert eine strafprozessuale Beschlagnahme jedoch nicht pauschal. Ob Unterlagen geschützt oder beschlagnahmefähig sind, hängt unter anderem davon ab, gegen wen ermittelt wird, in wessen Gewahrsam sich die Unterlagen befinden, welche Beweisbedeutung sie haben und ob gesetzliche Beschlagnahmeverbote greifen.

Ist die Ärztin oder der Arzt selbst beschuldigt und werden die Behandlungsunterlagen gerade als Beweismittel für den gegen sie oder ihn gerichteten Vorwurf gesucht, darf nicht pauschal behauptet werden, sämtliche Patientenakten seien wegen der Schweigepflicht unantastbar. Ebenso falsch wäre es, die Akten freiwillig und ohne Prüfung herauszugeben. Lassen Sie Umfang, Zweck, Beschlussgrundlage und Schutzmöglichkeiten sofort anwaltlich prüfen.


Praxisserver, Cloud, Mobiltelefone und Backups


Bei Ermittlungen wegen Abrechnungsbetrugs sind Praxissoftware, Terminplanung, Leistungserfassung, Abrechnungsdateien, E-Mails, Messenger-Kommunikation und Zugriffsprotokolle häufig besonders relevant. Erfasst sein können außerdem Cloud-Dienste, externe Abrechnungsstellen, verknüpfte Geräte, private Mobiltelefone mit Praxisbezug und Sicherungskopien.

Bitten Sie über den Verteidiger darum, technisch möglichst eine Kopie oder Spiegelung anzufertigen und betriebsnotwendige Hardware in der Praxis zu belassen. Ein Anspruch darauf besteht nicht in jeder Konstellation. Die Fortführung der Patientenversorgung, die Verfügbarkeit medizinisch notwendiger Informationen und mildere technische Mittel sind jedoch wichtige Gesichtspunkte der Verhältnismäßigkeit.

Geben Sie PIN, Passwörter oder Entsperrcodes nicht freiwillig preis, bevor die Rechtslage und die Reichweite der Maßnahme geprüft wurden. Machen Sie keine falschen Angaben. Eine zwangsweise Entsperrung über biometrische Merkmale und die Auswertung konkreter Geräte sind gesondert und einzelfallbezogen zu prüfen.


Zufallsfunde: Warum Ordnung jetzt wichtiger ist als Erklärung

Werden bei einer rechtmäßigen Durchsuchung Gegenstände gefunden, die auf eine andere Straftat hindeuten, können diese unter den Voraussetzungen des § 108 StPO vorläufig beschlagnahmt werden. Deshalb ist es gefährlich, Ermittler durch unnötige Erklärungen oder eine unnötig weite freiwillige Suche auf zusätzliche Bereiche zu lenken.

Zugleich gilt: Sobald die Durchsuchung begonnen hat, darf niemand Akten beiseiteschaffen, Daten löschen, Nachrichten verändern, Geräte zurücksetzen oder Beweismittel verstecken. Solche Handlungen können die Lage erheblich verschärfen.


Was Sie nicht tun sollten

·       Nicht körperlich widersetzen und keine Türen oder Zugänge blockieren.

·       Nicht mit den Beamten über Schuld, Motive oder medizinische und abrechnungsrechtliche Einzelheiten diskutieren.

·       Nicht behaupten, der Beschluss sei „offensichtlich unwirksam“, und daraus eigenmächtig die Durchsuchung verhindern.

·       Nicht pauschal erklären, sämtliche Patientenunterlagen seien unbeschlagnahmbar.

·       Keine PIN, Passwörter oder Cloud-Zugänge vorschnell freiwillig nennen.

·       Keine Unterlagen nachträglich ergänzen, korrigieren, vernichten oder „aufräumen“.

·       Keine gemeinsame Aussage mit Mitarbeitern abstimmen.

·       Keine Dokumente unterschreiben, deren Inhalt oder angekreuzte Erklärungen Sie nicht geprüft haben.

·       Keine Fotos oder Tonaufnahmen gegen ausdrückliche Anordnung anfertigen; insbesondere keine heimlichen Tonaufnahmen.


Nach der Durchsuchung beginnt die eigentliche Verteidigung


Wenn die Einsatzkräfte gegangen sind, ist der Fall nicht beendet. Jetzt müssen Beschluss, Protokoll, Sicherstellungsverzeichnis, Datenumfang und Ablauf ausgewertet werden. Über den Verteidiger wird Akteneinsicht beantragt. Danach lässt sich prüfen, ob und mit welchem Rechtsbehelf gegen Durchsuchung, Beschlagnahme oder die fortdauernde Datendurchsicht vorzugehen ist.

Parallel müssen die Folgen für Praxisbetrieb, Patientenversorgung, Datenschutz, Versicherer, Kassenärztliche Vereinigung, Ärztekammer, Zulassung und Approbation koordiniert werden. Unabgestimmte Erklärungen gegenüber verschiedenen Stellen können einander widersprechen und später Teil der Ermittlungsakte werden.

Gerade hier ist die Verbindung von Strafrecht und Medizinrecht entscheidend: Es geht nicht nur um die strafrechtliche Akte, sondern auch um Beruf, Zulassung, Reputation und wirtschaftliche Existenz.


Durchsuchungsplan für jede Arztpraxis

Aufgabe

Zuständig

Vorbereiten

Einsatzleitung empfangen

Praxisleitung / Vertretung

Namen und Mobilnummern festlegen

Verteidiger alarmieren

Eine benannte Person

Notfallnummer sichtbar hinterlegen

Durchsuchung dokumentieren

Zwei Mitarbeitende, wenn möglich

Papierprotokoll bereithalten

Patientenbetrieb sichern

Medizinische Leitung

Notfälle, Vertretung, Terminverlegung planen

IT-Ansprechpartner erreichen

Praxis-IT / Dienstleister

Kontaktdaten aktuell halten

Unterlagen sichern

Praxisleitung

Kopie von Beschluss, Protokoll und Verzeichnis verlangen

Wenn die Polizei in Ihrer Praxis steht: Rufen Sie an! 0721 1510 1010



In einer Durchsuchung zählt jede Minute. Sie brauchen jetzt keine allgemeine Belehrung, sondern eine klare Abstimmung mit der Einsatzleitung, Schutz vor vorschnellen Aussagen, Kontrolle über den Umfang der Datensicherung und einen Plan für die weitere Patientenversorgung.


Matthias KleinFachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für MedizinrechtPersönlich. Diskret. Konsequent.


Rufen Sie möglichst an, bevor Sie sich zur Sache äußern, Unterlagen freiwillig herausgeben oder Zugangsdaten nennen. Ist die Durchsuchung bereits beendet, sollten Beschluss, Protokoll und Sicherstellungsverzeichnis unverzüglich anwaltlich geprüft werden.


Rechtsgrundlagen und weiterführende Fundstellen

Hinweis

Dieser Beitrag informiert allgemein und ersetzt keine Beratung im konkreten Einzelfall. Ob eine Durchsuchung, Sicherstellung, Beschlagnahme oder Datenauswertung rechtmäßig ist und welche Erklärung sinnvoll ist, hängt vom Beschluss, vom Tatvorwurf, von der Stellung der betroffenen Person und vom tatsächlichen Ablauf ab.



Übrigens sollte jedes Praxisteam einmal einen solchen Fall in einer Schulung durchgespielt haben. Denn nur, wer seine Rechte kennt, kann sie wahrnehmen.

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