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FAQ Arztstrafrecht und Medizinrecht
FAQ
Zeugen und Beistand
Ja, aber nicht automatisch für die gesamte Vernehmung. Nach § 55 StPO darf ein Zeuge die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren wahrheitsgemäße Beantwortung ihm selbst oder einem nahen Angehörigen die Gefahr strafrechtlicher oder ordnungswidrigkeitenrechtlicher Verfolgung bringen könnte. Der Zeuge muss über dieses Recht belehrt werden. Ob ein Auskunftsverweigerungsrecht besteht, hängt von der jeweiligen Frage und dem konkreten Sachverhalt ab. Es geht daher regelmäßig nicht um ein pauschales „Ich sage gar nichts“, sondern um die sorgfältige Prüfung, ob einzelne Antworten eine eigene strafrechtliche Gefahr auslösen können. Das gilt besonders bei internen Untersuchungen, bei beruflichen Vorfällen, in Unternehmen oder bei medizinischen und abrechnungsbezogenen Sachverhalten.
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Zeugen und Beistand
Ja, aber nicht automatisch für die gesamte Vernehmung. Nach § 55 StPO darf ein Zeuge die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren wahrheitsgemäße Beantwortung ihm selbst oder einem nahen Angehörigen die Gefahr strafrechtlicher oder ordnungswidrigkeitenrechtlicher Verfolgung bringen könnte. Der Zeuge muss über dieses Recht belehrt werden. Ob ein Auskunftsverweigerungsrecht besteht, hängt von der jeweiligen Frage und dem konkreten Sachverhalt ab. Es geht daher regelmäßig nicht um ein pauschales „Ich sage gar nichts“, sondern um die sorgfältige Prüfung, ob einzelne Antworten eine eigene strafrechtliche Gefahr auslösen können. Das gilt besonders bei internen Untersuchungen, bei beruflichen Vorfällen, in Unternehmen oder bei medizinischen und abrechnungsbezogenen Sachverhalten.
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