Abrechnungsbetrug in der Physiotherapiepraxis: Heilmittelverordnung, Leistungsnachweis und der Vorwurf vorsätzlicher Falschabrechnung
Blogbeitrag für Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten | Stand: August 2026
Eine Abrechnungsauffälligkeit ist kein Beweis für Betrug. Sie kann aber den Beginn eines Verfahrens markieren, in dem es zugleich um Vergütung, Zulassung, Praxisbetrieb und die persönliche berufliche Zukunft geht. |
Heilmittelabrechnung ist nicht gleich Strafbarkeit
Physiotherapiepraxen rechnen in einem eng geregelten System ab. Heilmittelverordnung, Behandlungsbeginn, Behandlungsfrequenz, Leistungsinhalt, Regelbehandlungszeit, Dokumentation, Zuzahlung, Abrechnung und die Anforderungen des Bundesrahmenvertrags greifen ineinander. Fehler oder Auffälligkeiten können deshalb aus sehr unterschiedlichen Gründen entstehen.
Eine Rechnungskürzung, Retaxation oder Rückforderung beantwortet noch nicht die strafrechtliche Kernfrage: Wurde bewusst über eine nicht erbrachte, nicht verordnete oder nicht abrechenbare Leistung getäuscht? Abrechnungsfrage, Vertragskonflikt und Betrugsvorwurf müssen sauber voneinander getrennt werden.
Aktuell relevant: Bundesrahmenvertrag, Vergütung 2026 und elektronische Verordnung
Für die physiotherapeutische Versorgung gelten bundesweit verbindliche Vereinbarungen nach § 125 SGB V. Der GKV-Spitzenverband veröffentlicht den Vertrag einschließlich Leistungsbeschreibung, Regelungen zu Heilmittelverordnungen und Abrechnung sowie die Vergütungsvereinbarung. Die Vergütungsvereinbarung ist seit dem 1. Januar 2026 in einer aktualisierten Fassung gültig. Auch die Weiterbildungsvorgaben wurden zum 1. Juni 2026 angepasst.
Parallel steht die Heilmittel-Richtlinie weiter in Bewegung. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat am 18. Juni 2026 ein Beratungsverfahren zur Anpassung im Zuge der Einführung der elektronischen Verordnung und zu weiteren Änderungen eingeleitet. Am 20. August 2026 beschloss er zudem eine Ergänzung der Diagnoseliste zum langfristigen Heilmittelbedarf; das Inkrafttreten hängt noch von Nichtbeanstandung und Veröffentlichung ab.
Solche Änderungen erhöhen den Anpassungsdruck bei Praxissoftware, internen Prüfschritten und Dokumentation. Eine Umstellungsfrage oder ein formaler Fehler ist nicht ohne Weiteres ein strafrechtlicher Vorwurf. Wenn aus einer Abweichung vorschnell auf Vorsatz geschlossen wird, müssen die damals geltenden Regelungen und die tatsächlichen Praxisabläufe früh gesichert werden.
Typische Konfliktfelder: Verordnung, Behandlungszeit, Leistungsnachweis und Qualifikation
Im Mittelpunkt von Prüfungen und Ermittlungen können insbesondere stehen:
• Abrechnung tatsächlich nicht oder nicht im abgerechneten Umfang erbrachter Behandlungen;
• Abweichungen zwischen Verordnung, durchgeführter Behandlung und abgerechneter Heilmittelposition;
• Fragen zu Behandlungsbeginn, Unterbrechungen, Frequenz, Verordnungsmenge oder Änderungen der Verordnung;
• Regelbehandlungszeiten, Parallelbehandlungen und die zeitliche Organisation von Therapieabläufen;
• fehlende, unvollständige oder nicht nachvollziehbare Leistungs- und Behandlungsdokumentation;
• Unterschriften, Empfangsbestätigungen, Zuzahlungen und die Abrechnung gegenüber Krankenkassen;
• Einsatz von Mitarbeitenden, Qualifikationsnachweise, Fortbildungen und Verantwortlichkeiten im Praxisbetrieb;
• Blankoverordnungen, telemedizinische Leistungen oder die Nutzung digitaler Prozesse und Schnittstellen.
Eine Statistik, eine formale Auffälligkeit oder eine lückenhafte Dokumentation kann Anlass für Rückfragen sein. Sie ersetzt jedoch nicht den Nachweis, dass eine konkrete Leistung nicht erbracht wurde und dass die betroffene Person vorsätzlich täuschen wollte. Entscheidend sind der einzelne Behandlungsfall, die geltenden Vorgaben, die tatsächliche Durchführung und die Aufgabenverteilung in der Praxis.
Wenn Krankenkasse, Abrechnungsstelle oder Staatsanwaltschaft anfragt
Eine Prüfungsanfrage, eine Retaxation, ein Schreiben der Krankenkasse oder eine Vorladung sollte nicht isoliert beantwortet werden. Was gegenüber einem Kostenträger, einer Abrechnungsstelle oder den Ermittlungsbehörden erklärt wird, kann später in anderen Verfahren Bedeutung erlangen.
Bei einer Durchsuchung können Praxissoftware, Verordnungen, Leistungsnachweise, Termin- und Kalenderdaten, Kommunikationsdaten, Abrechnungsunterlagen und mobile Geräte betroffen sein. Jetzt entsteht schnell eine Ermittlungsakte, die sich später nur schwer korrigieren lässt.
Effektive Strafverteidigung beginnt, bevor sich ein Vorwurf in der Ermittlungsakte verfestigt. Das bedeutet: keine vorschnelle Einlassung zur Sache, keine unkoordinierten Erklärungen durch Mitarbeitende, keine freiwillige Herausgabe zusätzlicher Unterlagen ohne Einordnung des Vorgangs und keine öffentliche Kommunikation über soziale Medien. Zuerst muss geklärt werden, was konkret vorgeworfen wird, welche Daten betroffen sind und welche Folgen für Praxis und Zulassung drohen.
Strafrecht und Medizinrecht gemeinsam denken
Ein Vorwurf wegen Abrechnungsbetrugs kann für Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten mehrere Ebenen zugleich berühren: strafrechtliche Ermittlungen, Rückforderungen oder Retaxationen, Fragen der Zulassung als Heilmittelerbringer, Vertragsfragen mit Krankenkassen sowie erhebliche wirtschaftliche Belastungen für die Praxis.
Wer nur auf die Strafakte reagiert, übersieht möglicherweise die Folgen für Abrechnung, Verträge und Praxisbetrieb. Wer nur die Abrechnung prüft, erkennt möglicherweise die strafprozessuale Dynamik zu spät. Eine belastbare Strategie muss deshalb Beweise und Vorsatz ebenso prüfen wie Verordnungsweg, Leistungsdokumentation, Praxisorganisation, Qualifikation und wirtschaftliche Risiken.
Matthias Klein verbindet als Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für Medizinrecht die strafrechtliche Verteidigung mit dem Verständnis für die rechtlichen Rahmenbedingungen der Berufsausübung im Gesundheitswesen.
Wenn Staatsanwaltschaft, Polizei, Krankenkasse, Abrechnungsstelle oder Prüfstelle Fragen zu Ihrer Abrechnung stellen, entscheidet der erste Schritt mit über den weiteren Verlauf.
Sie sind Physiotherapeut oder Physiotherapeutin und haben eine Vorladung erhalten, eine Durchsuchung erlebt oder eine Prüfungsanfrage zur Abrechnung bekommen? Rufen Sie an, bevor Sie sich äußern oder Unterlagen herausgeben: 0721 1510 1010. |
Matthias Klein ist Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für Medizinrecht. Er verbindet die strafrechtliche Verteidigung mit dem Blick auf berufsrechtliche, zulassungsrechtliche und wirtschaftliche Folgen. Persönlich. Diskret. Konsequent.
Weiterführende Quellen
• GKV-Spitzenverband: Vereinbarungen im Bereich Physiotherapie – Aktueller Vertrag nach § 125 SGB V einschließlich Anlagen, Vergütung, Verordnung und Abrechnung.
• GKV-Spitzenverband: Anlage 3a zur Heilmittelverordnung und Abrechnung – Einheitliche Regelungen zu notwendigen Angaben auf Heilmittelverordnungen sowie Korrekturmöglichkeiten und Retaxationen.
• GKV-Spitzenverband: Vergütungsvereinbarung Physiotherapie 2026 – Lesefassung gültig ab 1. Januar 2026.
• Gemeinsamer Bundesausschuss: Heilmittel-Richtlinie – Voraussetzungen, Grundsätze und Inhalte der Heilmittelverordnung sowie Heilmittelkatalog.
• Gemeinsamer Bundesausschuss: Letzte Änderungen der Heilmittel-Richtlinie – Beratungsverfahren zur elektronischen Verordnung vom 18. Juni 2026 und Beschluss vom 20. August 2026 zur Diagnoseliste für langfristigen Heilmittelbedarf.
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine rechtliche Beratung im Einzelfall.


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