Abrechnungsbetrug durch Chefärzte: Privatliquidation, Wahlleistungen und Klinikabrechnung im Fokus
Blogbeitrag für Chefärztinnen und Chefärzte | Stand: August 2026
Eine Privatliquidation ist kein Betrugsvorwurf. Aber wenn persönliche Leistungserbringung, Vertretung, Dokumentation oder Abrechnung in Zweifel gezogen werden, kann aus einer Honorarfrage ein Strafverfahren mit Folgen für Chefarztposition, Approbation, Klinik und Reputation werden. |
Privatpatienten sind ein Schwerpunkt – aber nicht der einzige Risikobereich
Chefärztinnen und Chefärzte stehen häufig dort im Fokus, wo medizinische Verantwortung, Organisationsverantwortung und Abrechnungsverantwortung zusammentreffen. Bei Privatpatientinnen und Privatpatienten betrifft das vor allem wahlärztliche Leistungen, Wahlleistungsvereinbarungen, persönliche Leistungserbringung, Delegation, Vertretung und die Liquidation nach der GOÄ.
Der Vorwurf kann sich jedoch ebenso auf andere Abrechnungsbereiche beziehen: auf stationäre Krankenhausabrechnungen, Kodierung und Dokumentation, ambulante Chefarztleistungen, Chefarztambulanzen, Konsile, Sachkosten, Eingriffe oder die Organisation von Leistungswegen. In der Klinik entstehen Verantwortungsfragen selten aus einer einzelnen Rechnung. Sie entstehen aus dem Zusammenspiel von Vertrag, Behandlung, Dokumentation, Abrechnung und tatsächlicher Aufgabenverteilung.
Eine Auffälligkeit, eine Rechnungskürzung oder eine Rückforderung beantwortet deshalb noch nicht die strafrechtliche Kernfrage: Wurde bewusst über eine abrechnungsrelevante Tatsache getäuscht? Diese Frage verlangt eine genaue Prüfung des konkreten Falls – nicht nur einen Blick auf die Rechnung.
Wahlleistungen: Was Privatpatienten tatsächlich vereinbaren
Wer wahlärztliche Leistungen vereinbart, zahlt nicht lediglich für eine besondere Unterbringung oder für eine abstrakte Leitungsfunktion. Die Vereinbarung ist auf die Behandlung durch den benannten liquidationsberechtigten Arzt gerichtet. § 17 KHEntgG erlaubt die gesonderte Berechnung von Wahlleistungen neben den allgemeinen Krankenhausleistungen; die Wahlleistungsvereinbarung erstreckt sich gesetzlich auf die an der Behandlung beteiligten berechtigten Krankenhausärzte.
Die persönliche Leistungserbringung ist daher der zentrale Prüfpunkt. Nach § 4 Abs. 2 GOÄ dürfen Gebühren grundsätzlich nur für selbständige ärztliche Leistungen berechnet werden, die der Arzt selbst erbracht hat oder die unter seiner Aufsicht nach fachlicher Weisung erbracht wurden; einfache ärztliche und sonstige medizinische Verrichtungen können delegiert werden. Die Bundesärztekammer ordnet diese Anforderungen bei wahlärztlichen Leistungen ausdrücklich dem besonderen Vertrauen des Patienten in die Person des Chefarztes zu.
Das bedeutet nicht, dass ein Chefarzt jede einzelne Tätigkeit selbst ausführen muss. Entscheidend sind aber die medizinische Kernleistung, das persönliche Gepräge der Behandlung, die konkrete Delegation, die tatsächliche Aufsicht und die fachliche Weisung. Gerade bei komplexen stationären Abläufen ist das keine Frage, die sich aus Dienstplan oder Organigramm allein beantworten lässt.
Vertretung und Delegation: Der Vertrag muss zur tatsächlichen Behandlung passen
Die Vertretung des Wahlarztes ist rechtlich besonders sensibel. Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass formularmäßige Vertretungsklauseln nur wirksam sind, wenn sie auf Fälle beschränkt bleiben, in denen die Verhinderung des Wahlarztes bei Abschluss der Wahlleistungsvereinbarung noch nicht feststeht, und wenn der ständige ärztliche Vertreter namentlich bestimmt ist.
Für die Praxis bedeutet das: Urlaub, Fortbildung, Dienstreise, OP-Planung, Rufbereitschaft, Abwesenheiten und Vertreterregelungen dürfen nicht nur formell dokumentiert sein. Wahlleistungsvereinbarung, Chefarztvertrag, Patienteninformation, OP-Plan, Behandlung und Rechnung müssen zueinander passen. Eine Vereinbarung kann nicht nachträglich die fehlende persönliche Leistungserbringung ersetzen.
Die Grenze zwischen zulässiger Delegation und unzulässiger Substitution ist fach- und fallabhängig. Sie ist bei einer Operation anders zu bewerten als bei einem psychiatrischen, radiologischen, anästhesiologischen oder laborärztlichen Leistungsbild. Pauschale Antworten helfen nicht. Erforderlich ist die Rekonstruktion dessen, was medizinisch geschuldet, tatsächlich getan und abrechnungsrechtlich erklärt wurde.
Wenn aus einer Liquidation ein Betrugsvorwurf wird
Ermittlungen wegen Abrechnungsbetrugs betreffen häufig den Vorwurf, eine Leistung sei abgerechnet worden, obwohl sie nicht, nicht in der abgerechneten Form oder nicht durch die berechtigte Person erbracht worden sei. Bei Privatliquidationen kann dies etwa ansetzen bei:
· der Abrechnung wahlärztlicher Leistungen trotz fehlender oder unwirksamer Wahlleistungsvereinbarung;
· der Abrechnung von Kernleistungen, die tatsächlich durch andere Ärzte erbracht wurden;
· einer Vertretung, obwohl die Voraussetzungen der Vertretungsregelung nicht vorlagen;
· einer unzureichend dokumentierten persönlichen Befassung, Aufsicht oder fachlichen Weisung;
· unrichtigen Leistungsansätzen, Steigerungsfaktoren, Begründungen oder Sachkosten;
· der Abrechnung im Zusammenhang mit ambulanten Chefarztleistungen oder Privatambulanzen;
· abweichenden Abläufen zwischen Chefarztvertrag, Klinikorganisation, Rechnungstellung und tatsächlicher Behandlung.
Der Bundesgerichtshof hat in einer strafrechtlichen Entscheidung ausgeführt, dass die Rechtsprechung zum Abrechnungsbetrug bei Vertragsärzten auf privatliquidierende Ärzte entsprechend anwendbar sein kann. Die Entscheidung betrifft einen konkreten Fall; sie bedeutet nicht, dass jede abweichende Abrechnung oder jede Delegationsfrage einen Betrug begründet. Sie verdeutlicht aber, dass die Prüfung von Leistungserbringung, Rechnung und Vorsatz im Privatliquidationsbereich strafrechtlich erheblich sein kann.
Nicht nur Privatpatienten: DRG, Kodierung, Dokumentation und Chefarztambulanz
Chefärztliche Verantwortung kann sich nicht auf Privatliquidationen beschränken. In Krankenhausverfahren werden häufig zugleich stationäre Kodierung, OPS- und ICD-bezogene Dokumentation, Verweildauern, medizinische Indikation, Eingriffsabläufe, Fallsteuerung und interne Freigabeprozesse geprüft. Auch bei ambulanten Leistungen kann die Frage entstehen, wer welche Leistung erbracht, dokumentiert, veranlasst, freigegeben oder abgerechnet hat.
Eine medizinische Leitungsfunktion ersetzt keinen Nachweis individuellen Vorsatzes. Umgekehrt schützt eine formale Trennung von Medizin, Controlling und Abrechnung nicht, wenn die Staatsanwaltschaft konkrete Kenntnisse oder Mitwirkung behauptet. Deshalb muss die Verteidigung Zuständigkeiten und Informationswege präzise auseinanderhalten: Wer hatte welche Aufgabe? Welche Daten lagen vor? Wer traf welche Entscheidung? Und welche Regelung galt im maßgeblichen Zeitraum?
Bei stationären Wahlleistungen und allgemeinen Krankenhausleistungen greifen unterschiedliche Vergütungs- und Vertragsgrundlagen ineinander. Krankenhausleistungen umfassen sowohl allgemeine Krankenhausleistungen als auch Wahlleistungen. Ein Ermittlungsverfahren darf diese Ebenen nicht vermischen. Die Verteidigung muss sie jedoch strategisch gemeinsam steuern.
Dokumentation ist wichtig – aber nicht jede Lücke beweist einen Vorsatz
Dokumentationsmängel können ein ernstes Abrechnungs- und Haftungsproblem sein. Sie sind aber nicht automatisch der Beweis, dass eine Leistung nicht erbracht wurde oder dass eine Falschabrechnung bewusst veranlasst wurde. Gerade in Kliniken bestehen oft mehrere Dokumentationsquellen: Aufnahmebefunde, Visiten, OP-Berichte, Anästhesieprotokolle, Pflege- und Kurvendokumentation, Konsile, Bildgebung, Labor, Dienstpläne, digitale Logdaten, Abrechnungsdaten und Kommunikationsverläufe.
In einem Ermittlungsverfahren muss deshalb überprüft werden, welche Beweisbedeutung einer einzelnen Lücke tatsächlich zukommt. Der Schluss „fehlender Vermerk = keine Leistung = vorsätzlicher Betrug“ ist nicht selbstverständlich. Entscheidend bleiben Leistungsinhalt, Dokumentationspflicht, Gesamtakte, tatsächlicher Ablauf und die Kenntnis der betroffenen Person.
Durchsuchung, Vorladung oder interne Prüfung: Der erste Schritt prägt die Akte
Eine Durchsuchung in der Klinik oder beim Chefarzt betrifft häufig nicht nur eine Rechnung. Gesichert werden können Mobiltelefone, E-Mails, Klinik- und Abrechnungsdaten, OP-Pläne, Patientenunterlagen, Wahlleistungsvereinbarungen, Dienstpläne, Chefarztverträge und Kommunikation mit Verwaltung oder Abrechnungsdienstleistern. Gleichzeitig stehen Mitarbeitende, Patientinnen und Patienten sowie die Klinikleitung unter erheblichem Druck.
In dieser Lage gilt:
· Keine vorschnelle Einlassung zur Sache.
· Keine spontane Erklärung gegenüber Polizei, Staatsanwaltschaft, Klinikverwaltung, Kostenträgern oder Privatabrechnungsstelle ohne abgestimmte Strategie.
· Keine unkoordinierten Stellungnahmen durch nachgeordnete Ärzte oder Mitarbeitende veranlassen.
· Keine Unterlagen, Daten oder Geräte freiwillig zusätzlich herausgeben, ohne Umfang und Grundlage des Vorgangs einzuordnen.
· Keine öffentliche Kommunikation und keine Posts in sozialen Medien.
· Akteneinsicht veranlassen, Datenlage sichern und die parallelen Risiken für Position, Liquidationsrecht, Approbation und Klinikbetrieb prüfen.
Effektive Strafverteidigung beginnt, bevor sich ein Vorwurf in der Ermittlungsakte verfestigt.
Chefarztvertrag, Liquidationsrecht und berufliche Zukunft
Für Chefärztinnen und Chefärzte geht es bei einem Abrechnungsvorwurf häufig um mehr als ein Strafverfahren. Je nach Sachverhalt können Liquidationsrecht, Chefarztvertrag, Vertrauensverhältnis zur Klinik, arbeitsrechtliche Maßnahmen, Haftungsfragen, Approbation, berufsrechtliche Folgen, Rückforderungen, Einziehung und Reputation betroffen sein.
Die wirtschaftliche Dimension kann erheblich sein. Rückforderungen und Honorarausfälle sind nur eine Seite. Ermittlungen können auch die vertragliche Stellung im Krankenhaus, die Beziehung zu Zuweisern und Patientinnen und Patienten sowie die Fähigkeit belasten, die Abteilung ruhig weiterzuführen. Diese Folgen müssen früh mitgedacht werden – ohne vorschnell in eine Verteidigungserklärung hineinzureagieren.
Strafrecht und Medizinrecht gemeinsam steuern
Ein Vorwurf gegen Chefärzte verlangt eine Verteidigung, die nicht bei der Strafakte stehen bleibt. Sie muss die medizinische Leistung, die Wahlleistungsvereinbarung, die GOÄ, den Chefarztvertrag, die Krankenhausorganisation, die Dokumentation und die tatsächliche Verantwortungsverteilung gemeinsam prüfen.
Matthias Klein ist Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für Medizinrecht. Er verbindet die strafrechtliche Verteidigung mit dem Blick auf die medizinrechtlichen, berufsrechtlichen, arbeits- und zulassungsrechtlichen sowie wirtschaftlichen Folgen eines Verfahrens.
Wenn Staatsanwaltschaft, Polizei, Klinikverwaltung, Privatabrechnungsstelle, Kostenträger oder Prüfstelle Fragen zu Ihrer Abrechnung stellen, entscheidet der erste Schritt mit über den weiteren Verlauf.
Sie sind Chefarzt oder Chefärztin und haben eine Vorladung erhalten, eine Durchsuchung erlebt oder eine Prüfungsanfrage zu Wahlleistungen, Privatliquidationen oder Klinikabrechnungen bekommen? Rufen Sie an, bevor Sie sich äußern oder Unterlagen herausgeben: 0721 1510 1010. |
Matthias Klein ist Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für Medizinrecht. Er verbindet die strafrechtliche Verteidigung mit dem Blick auf berufsrechtliche, vertragliche, zulassungsrechtliche und wirtschaftliche Folgen. Persönlich. Diskret. Konsequent.
Weiterführende Quellen
· § 17 KHEntgG – Wahlleistungen – Gesetzliche Grundlage für gesondert berechenbare Wahlleistungen im Krankenhaus.
· Bundesärztekammer: Persönliche Leistungserbringung – Erläuterungen zur persönlichen Leistungserbringung bei wahlärztlichen Leistungen.
· BGH, Urteil vom 20. Dezember 2007 – III ZR 144/07 – Voraussetzungen einer formularmäßigen Vertreterregelung bei Wahlleistungsvereinbarungen.
· BGH, Beschluss vom 25. Januar 2012 – 1 StR 45/11 – Strafrechtliche Entscheidung zur Abrechnung privatliquidierender Ärzte.
· Bundesärztekammer: Persönliche Leistungserbringung in der Chefarztambulanz – Hinweise zu § 4 Abs. 2 GOÄ und zur Liquidation eigener Leistungen in der Chefarztambulanz.
· § 2 KHEntgG – Krankenhausleistungen – Überblick zur Einordnung allgemeiner Krankenhausleistungen und Wahlleistungen.
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine rechtliche Beratung im Einzelfall.


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