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Strafverteidigung für Zahnärzte. Zahnmedizinrecht aus einer Hand
 
Strafrechtliche Vorwürfe treffen nicht nur die Person, sondern die gesamte Zahnarztpraxis

Worum geht es?

Strafrechtliche Vorwürfe gegen Zahnärztinnen und Zahnärzte betreffen regelmäßig nicht nur die persönliche Freiheit und Reputation. Sie können zugleich die wirtschaftliche Existenz der Praxis, die vertragszahnärztliche Zulassung, die Approbation und die berufliche Zukunft gefährden.

Gerade bei Abrechnungsvorwürfen greifen Strafrecht, Vertragszahnarztrecht, Gebührenrecht, Berufsrecht und Praxisorganisation ineinander. Erforderlich ist deshalb eine Verteidigungsstrategie, die den strafrechtlichen Vorwurf ebenso beherrscht wie die zugrunde liegenden Fragen aus BEMA, GOZ, BMV-Z, Behandlungsdokumentation, Delegation und Praxisorganisation.

Strafverteidigung für Zahnärzte. Medizinrecht inklusive.

Als Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für Medizinrecht verteidige ich Zahnärzte, Praxisinhaber, Gesellschafter zahnärztlicher Berufsausübungsgemeinschaften, angestellte Zahnärzte und zahnärztliche Leiter von MVZ. Die Doppelqualifikation ermöglicht eine Verteidigung aus einer Hand – mit Blick auf das Strafverfahren und auf sämtliche medizinrechtlichen Nebenfolgen.

Abrechnungsauffälligkeit ist kein Abrechnungsbetrug

 

Zahnärztliche Abrechnung ist komplex. Sie bewegt sich zwischen BEMA und GOZ, gesetzlicher und privater Krankenversicherung, Festzuschüssen und Mehrkostenvereinbarungen, Eigen- und Fremdlabor, persönlicher Leistungserbringung und Delegation sowie medizinischer Dokumentation und digitalem Abrechnungsworkflow.

Nicht jede fehlerhafte Abrechnung ist eine Straftat. Strafrechtlich muss insbesondere geklärt werden, ob eine objektiv unrichtige Abrechnung vorliegt, ob dadurch ein Vermögensschaden entstanden ist und ob der betroffene Zahnarzt vorsätzlich gehandelt hat. Zwischen einem Abrechnungsfehler, einer sachlich-rechnerischen Berichtigung, einer Honorarrückforderung und einem vorsätzlichen Betrug bestehen entscheidende Unterschiede.

Im Mittelpunkt der Verteidigung stehen daher unter anderem folgende Fragen:

  • Welche konkrete Behandlung wurde tatsächlich erbracht?

  • Wer hat die einzelnen Behandlungsschritte durchgeführt?

  • Welche Abrechnungsvoraussetzung soll verletzt worden sein?

  • Welchen Erklärungsgehalt hatte die Abrechnung im konkreten Fall?

  • Wer bereitete die Abrechnung vor und wer gab sie frei?

  • Welche Informationen lagen der verantwortlichen Person vor?

  • Ist überhaupt ein strafrechtlich relevanter Vermögensschaden entstanden?

  • Lässt sich ein vorsätzliches Handeln nachweisen?

Eine abrechnungsrechtliche Beanstandung ersetzt weder den Nachweis einer Täuschung noch den Nachweis des Vorsatzes.

 

Was Zahnärzte bei der Abrechnung besonders beschäftigt

 

Aktuelle fachliche Diskussionen zeigen, dass sich Abrechnungsfragen besonders an den Schnittstellen von BEMA und GOZ, bei der Analogabrechnung, bei komplexen Behandlungsabläufen und bei der Dokumentation verdichten. Hinzu kommen neue oder geänderte Versorgungs- und Abrechnungsbedingungen, etwa in der Parodontitisbehandlung und bei Füllungsleistungen.

Schnittstellen zwischen BEMA und GOZ

 

Ein besonders konfliktträchtiger Bereich ist die Abgrenzung zwischen vertragszahnärztlicher Versorgung und privat zu vereinbarenden Leistungen. Fehler können bei Mehrkostenvereinbarungen, Zusatzleistungen, gleich- oder andersartigem Zahnersatz sowie bei der Trennung von Kassen- und Privatleistungen entstehen.

Für die strafrechtliche Bewertung genügt es nicht, eine Rechnung nachträglich als gebührenrechtlich unzutreffend einzuordnen. Zunächst müssen die konkrete Behandlung, die Behandlungsplanung, die Vereinbarung mit dem Patienten, die Dokumentation und der Abrechnungsweg rekonstruiert werden. Erst danach lässt sich beurteilen, ob lediglich eine vertretbare Auslegungsfrage, ein Organisationsfehler oder eine bewusste Falschabrechnung vorliegt.

Fachlicher Bezug: KZBV, BEMA und GOZ sowie Gebührenverzeichnisse.

GOZ-Faktoren, Begründungen und abweichende Honorarvereinbarungen

 

Bei der Privatabrechnung können hohe Steigerungsfaktoren, standardisierte oder nicht hinreichend individualisierte Begründungen, formale Mängel einer Honorarvereinbarung sowie Abweichungen zwischen Rechnung und Behandlungsdokumentation zum Ausgangspunkt von Beschwerden und Ermittlungen werden.

Strafrechtlich kommt es darauf an, ob der Zahnarzt eine nicht geschuldete Vergütung bewusst durch eine falsche Tatsachendarstellung erlangen wollte. Gebührenrechtliche Fehler und formale Unwirksamkeit sind deshalb sorgfältig vom Betrugsvorsatz zu trennen.

Welche langfristigen Folgen ein Abrechnungsstrafverfahren haben kann, zeigt ein in der zahnärztlichen Fachpresse dargestellter Fall: Nach einer Verurteilung wegen Abrechnungsbetrugs und dem Verlust der Approbationen erstreckte sich die berufliche Rehabilitation über insgesamt 18 Jahre. Der Fall verdeutlicht, dass Verteidigungsentscheidungen von Beginn an auch mit Blick auf Approbation und berufliche Zukunft getroffen werden müssen.

Analoge Berechnung neuer oder nicht erfasster Methoden

 

Die analoge Berechnung nach der GOZ ist in vielen modernen Behandlungskonzepten von erheblicher praktischer Bedeutung. Konflikte entstehen insbesondere darüber, ob eine selbstständige zahnärztliche Leistung vorliegt, die im Gebührenverzeichnis nicht enthalten ist, und welche Vergleichsleistung nach Art, Kosten- und Zeitaufwand heranzuziehen ist.

Im Strafverfahren sind unter anderem zu prüfen:

  • Ist die abgerechnete Leistung tatsächlich selbstständig erbracht worden?

  • Ist sie im Gebührenverzeichnis bereits enthalten oder von einer anderen Leistung umfasst?

  • Ist die gewählte Vergleichsleistung fachlich nachvollziehbar?

  • Gab es zum Abrechnungszeitpunkt fachliche Stellungnahmen oder verbreitete Abrechnungsempfehlungen?

  • War dem Zahnarzt eine mögliche Unrichtigkeit bewusst?

  • Lässt sich aus einer streitigen gebührenrechtlichen Einordnung überhaupt auf Vorsatz schließen?

Eine streitige oder später abweichend bewertete Analogabrechnung ist nicht automatisch Abrechnungsbetrug.

Dokumentation als Schlüsselbeweis

 

In Abrechnungsstrafverfahren ist die Behandlungsdokumentation regelmäßig ein zentrales Beweismittel. Das gilt insbesondere bei Füllungsleistungen, endodontischen Behandlungen, Kontrollen, prophylaktischen Leistungen, PAR-Behandlungen, Zahnersatz und mehrstufigen Behandlungskonzepten.

Ein Dokumentationsmangel ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit einer nicht erbrachten Leistung. Die Verteidigung muss alle verfügbaren Erkenntnisquellen einbeziehen: Röntgenbilder, intraorale Aufnahmen, Modelle, Scans, Laborunterlagen, Materialverbrauch, Terminverläufe, Praxissoftware, Karteikarteneinträge und Zeugenaussagen des Behandlungsteams.

Von nachträglichen Änderungen oder Ergänzungen der Dokumentation ohne vorherige rechtliche Prüfung ist dringend abzuraten. Sie können neue Verdachtsmomente schaffen und die Verteidigung erheblich erschweren.

 

Parodontitisbehandlung

 

Die Parodontitisbehandlung ist durch eine aufeinander abgestimmte Behandlungsstrecke, konkrete Dokumentationsanforderungen und besondere Abrechnungsvoraussetzungen geprägt. Änderungen im BEMA und Vorgaben zur unterstützenden Parodontitistherapie können zusätzliche Abgrenzungsfragen auslösen.

Typische Konfliktfelder sind:

  • Befund- und Verlaufsdokumentation

  • zeitliche Zuordnung einzelner Behandlungsschritte

  • Abrechnung der unterstützenden Parodontitistherapie

  • Genehmigungs- und Anspruchsvoraussetzungen

  • Abgrenzung zwischen BEMA- und GOZ-Leistungen

  • Therapieunterbrechungen und Änderungen des Behandlungsplans

  • Zuordnung von Leistungen zum behandelnden Zahnarzt

Wirtschaftlicher Druck oder sinkende Fallzahlen können von Ermittlungsbehörden als mögliches Motiv interpretiert werden. Sie sind für sich genommen jedoch kein Beweis für eine vorsätzliche Falschabrechnung.

Fachlicher Bezug: KZBV, BEMA-Fassung mit Änderungen zum 1. Juli 2025; zahnärztliche Fachbeiträge zur PAR-Abrechnung.

Füllungstherapie nach dem Amalgamverbot

 

Seit dem 1. Januar 2025 gelten neue Rahmenbedingungen für die Füllungsversorgung. Für Zahnarztpraxen stellen sich damit verstärkt Fragen zur Abgrenzung der GKV-Versorgung von privat zu vereinbarenden Mehrkosten, zur Patientenaufklärung, zur Materialdokumentation und zur Kongruenz zwischen tatsächlicher Versorgung und Abrechnung.

Patientenbeschwerden über Mehrkosten oder unklare Vereinbarungen können Prüfungen auslösen. Im Strafverfahren ist deshalb präzise zu rekonstruieren, welche Versorgung vereinbart, aufgeklärt, erbracht und anschließend abgerechnet wurde.

Endodontie und präendodontischer Aufbau

 

Endodontische Behandlungen bestehen häufig aus mehreren, zeitlich getrennten Behandlungsschritten. Das erhöht die Anforderungen an Dokumentation und Abrechnung. Zusätzliche Fragen ergeben sich bei präendodontischen Aufbauten, besonderen adhäsiven Maßnahmen, Verlaufskontrollen und analog berechneten Leistungen.

Die strafrechtliche Verteidigung darf sich nicht auf einzelne Gebührenziffern beschränken. Entscheidend ist die Rekonstruktion des tatsächlichen klinischen Ablaufs: Ausgangsbefund, Indikation, einzelne Behandlungsschritte, verwendete Materialien, Zeitaufwand, bildgebende Befunde und Behandlungsabschluss.

Aligner, Implantologie und zahntechnische Leistungen

 

Bei Aligner-Behandlungen, implantologischen Leistungen und digitalen Workflows treffen Behandlungsplanung, zahnärztliche Leistungen, zahntechnische Leistungen, Material- und Laborkosten sowie Analogabrechnungen aufeinander. Dadurch entstehen besondere Anforderungen an Transparenz und Dokumentation.

Bei der Verteidigung sind insbesondere die Abgrenzung zwischen zahnärztlicher und zahntechnischer Leistung, Eigen- und Fremdlabor, die tatsächliche Leistungskette sowie die Berechnung von Material- und Laborkosten zu prüfen.

Typische strafrechtliche Vorwürfe gegen Zahnärzte

Abrechnung nicht erbrachter Leistungen

Der klassische Vorwurf lautet, einzelne Leistungen seien abgerechnet, tatsächlich aber nicht erbracht worden. Die Verteidigung muss für jeden Behandlungsfall gesondert prüfen, ob und wie sich die Leistung belegen lässt.

 

Mögliche Beweismittel sind insbesondere:

  • Behandlungsdokumentation und Befunde

  • Röntgenbilder, Fotografien, Scans und Modelle

  • Laboraufträge und Laborrechnungen

  • Materialverbrauch und Bestellhistorie

  • Termin- und Zeitdaten

  • Einträge und Protokolle der Praxissoftware

  • Aussagen von Mitarbeitern und weiteren Behandlern

 

Unzulässige Leistungskombinationen und Mehrfachabrechnungen

 

Vorwürfe wegen unzulässiger Kombinationen oder Mehrfachabrechnungen können auf unterschiedlichen Ursachen beruhen: fehlerhafte Softwareeinstellungen, missverständliche Abrechnungsvorgaben, uneinheitliche interne Abläufe, Eingabefehler oder eine unzutreffende rechtliche Bewertung.

Strafrechtlich ist zu unterscheiden, wer den Abrechnungsweg festgelegt, Daten eingegeben, Plausibilitätsprüfungen durchgeführt und die Abrechnung freigegeben hat. Der Vorsatz darf nicht allein aus der objektiven Häufigkeit einer Beanstandung abgeleitet werden.

Persönliche Leistungserbringung und Delegation

In arbeitsteiligen Zahnarztpraxen werden zahlreiche Tätigkeiten durch qualifizierte Mitarbeiter vorbereitet oder durchgeführt. Konflikte entstehen, wenn Ermittlungsbehörden annehmen, eine Leistung sei nicht persönlich erbracht oder in unzulässigem Umfang delegiert worden.

Zu prüfen sind insbesondere:

  • Welche Behandlungsschritte waren delegationsfähig?

  • Welche Qualifikation hatte die ausführende Person?

  • Welche Anordnung, Anleitung und Überwachung erfolgte?

  • Welche Teile der Leistung erbrachte der Zahnarzt persönlich?

  • Wie wurde der Ablauf dokumentiert?

  • Welche Person war für die Abrechnung verantwortlich?

Zahnersatz, Festzuschüsse und Heil- und Kostenpläne

 

Bei Zahnersatz können Abweichungen zwischen Befund, Regelversorgung, geplantem und tatsächlich eingegliedertem Zahnersatz sowie dem Heil- und Kostenplan zu erheblichen Rückforderungen und strafrechtlichen Vorwürfen führen.

Die Verteidigung muss Befundklassen, Festzuschüsse, Planänderungen, Genehmigungen, die Kennzeichnung gleich- oder andersartiger Versorgung und die Berechnung von Labor- und Materialkosten in einen nachvollziehbaren Gesamtzusammenhang bringen.

Praxislabor und Laborkosten

 

Besondere Risiken bestehen bei der Abrechnung zahntechnischer Leistungen aus dem Praxislabor, bei der Weitergabe von Fremdlaborkosten und bei Rabatten oder Preisnachlässen. Zu prüfen ist, welche Leistungen wo erbracht wurden, wie die Kosten kalkuliert und ausgewiesen wurden und ob die Rechnung den tatsächlichen Leistungs- und Kostenweg abbildet.

Strafrechtlich ist wiederum zwischen einer umstrittenen gebührenrechtlichen oder zivilrechtlichen Bewertung und einer vorsätzlichen Täuschung zu unterscheiden.

Kick-backs, Zuweisungen und Korruptionsvorwürfe

 

Geschäftsbeziehungen zu Dentallaboren, Herstellern, Überweisern und Kooperationspartnern können den Verdacht unzulässiger Zuwendungen auslösen. Im Fokus stehen Rückvergütungen, Rabatte, Sachleistungen, Beteiligungsmodelle, Fortbildungsunterstützung und vermeintliche Beratungsverträge.

Für die strafrechtliche Bewertung sind insbesondere maßgeblich:

  • Rechtsgrund und Transparenz der Zahlung oder Zuwendung

  • tatsächlich erbrachte Gegenleistung

  • Angemessenheit der Vergütung

  • wirtschaftliche Beteiligungen und persönliche Verflechtungen

  • Zusammenhang mit Verordnungs-, Bezugs- oder Zuweisungsentscheidungen

Fachlicher Bezug: zm-online, „Strafbarkeitsfallen in der Zahnarztpraxis“.

Zahnärztliche BAG und MVZ: Wer trägt strafrechtliche Verantwortung?

 

In Berufsausübungsgemeinschaften und zahnärztlichen MVZ ist die Abrechnung regelmäßig arbeitsteilig organisiert. Beteiligt sein können Praxisinhaber, Gesellschafter, angestellte Zahnärzte, die zahnärztliche Leitung, Praxismanagement, Abrechnungsmitarbeiter, externe Abrechnungsdienstleister, Labore und Softwareanbieter.

Strafrechtliche Verantwortung ist persönlich. Sie richtet sich nicht allein nach der gesellschaftsrechtlichen Stellung oder der formalen Leitungsfunktion. Entscheidend ist, wer welche Entscheidungen getroffen, Vorgaben erteilt, Abrechnungen freigegeben, Warnhinweise erhalten oder erkennbare Auffälligkeiten bewusst geduldet hat.

Die Verteidigung muss daher die tatsächlichen Verantwortungsbereiche rekonstruieren:

  • interne Zuständigkeiten und Vertretungsregeln

  • Abrechnungsvorgaben und Schulungen

  • Benutzerrechte und Freigabeprozesse

  • Kontroll- und Plausibilitätsmechanismen

  • Kenntnis von Beanstandungen oder Warnhinweisen

  • Umgang mit Rückfragen der KZV, Kostenträger oder Patienten

  • Rolle externer Dienstleister und Berater

 

Zivil- oder sozialrechtliche Zurechnung ist nicht mit persönlicher strafrechtlicher Schuld gleichzusetzen.

 

Wie Ermittlungsverfahren ausgelöst werden

 

Ermittlungen beginnen nicht nur aufgrund systematischer Abrechnungsprüfungen. Auslöser können auch Patientenbeschwerden, Hinweise aktueller oder ehemaliger Mitarbeiter, Konflikte zwischen Gesellschaftern, Auseinandersetzungen mit Laboren, Mitteilungen von Krankenkassen oder KZVen, Steuerprüfungen und Zufallsfunde in anderen Verfahren sein.

 

Nach dem Bundesbericht der KZBV zu Fehlverhalten im Gesundheitswesen für den Berichtszeitraum 2022/2023 standen einer begrenzten Zahl substantiierter Hinweise nur relativ wenige Meldungen an Staatsanwaltschaften gegenüber. Das unterstreicht: Ein Hinweis ist kein Tatnachweis, und eine Bewertung durch eine KZV ist kein strafrechtlicher Schuldspruch.

Durchsuchung in der Zahnarztpraxis

 

Eine Durchsuchung ist eine Ausnahmesituation. Neben Behandlungsunterlagen können Server, Praxissoftware, E-Mail-Kommunikation, Abrechnungsdaten, Mobiltelefone und Buchhaltungsunterlagen betroffen sein. Gleichzeitig muss die Patientenversorgung soweit wie möglich aufrechterhalten werden.

Im Ernstfall gilt:

  • Keine spontanen Angaben zur Sache machen.

  • Durchsuchungsbeschluss und benannte Tatzeiträume prüfen.

  • Unverzüglich einen spezialisierten Strafverteidiger kontaktieren.

  • Maßnahmen nicht behindern, aber rechtlich begleiten und dokumentieren.

  • Beschlagnahmte Unterlagen und Datenträger vollständig erfassen.

  • Notwendige Praxisdaten und die weitere Patientenversorgung sichern.

  • Keine Unterlagen oder digitalen Daten verändern oder löschen.

  • Keine internen Schuldzuweisungen und keine abgestimmten Aussagen veranlassen.

  • Kommunikation mit Mitarbeitern, Patienten und Öffentlichkeit kontrolliert führen.

 

Schweigen ist keine Schwäche. Es schützt die Möglichkeit einer sachgerechten Verteidigung nach Akteneinsicht.

Frühzeitige Verteidigung: Zehn Schritte

  1. Akteneinsicht beantragen und den konkreten Tatvorwurf eingrenzen.

  2. Behandlungs-, Abrechnungs- und Kommunikationsdaten unverändert sichern.

  3. Die betroffenen Behandlungsfälle medizinisch und abrechnungstechnisch rekonstruieren.

  4. BEMA, GOZ, BMV-Z, Richtlinien, KZV-Vorgaben und einschlägige fachliche Stellungnahmen prüfen.

  5. Dokumentation, Bildgebung, Laborunterlagen und Abrechnung miteinander abgleichen.

  6. Softwareprozesse, Benutzerrechte und Freigabeschritte analysieren.

  7. Verantwortungsbereiche von Behandlern, Leitung und Abrechnungspersonal trennen.

  8. Vorsatz, Irrtum, Organisationsabläufe und Kenntnisstand für jede Person gesondert prüfen.

  9. Approbations-, zulassungs-, berufs- und vermögensrechtliche Risiken früh erfassen.

  10. Eine abgestimmte Gesamtstrategie für Strafverfahren und Parallelverfahren entwickeln.

Vorschnelle Rückzahlungen, pauschale Fehleranerkenntnisse oder unkoordinierte Stellungnahmen gegenüber KZV, Kostenträgern, Patienten oder Ermittlungsbehörden können später gegen den Betroffenen verwendet werden. Jede Erklärung sollte deshalb in eine einheitliche Verteidigungsstrategie eingebettet sein.

Mehrfachfolgen eines Strafverfahrens

Ein strafrechtlicher Vorwurf kann zahlreiche Parallelverfahren und Nebenfolgen auslösen. Dazu gehören:

  • strafrechtliches Ermittlungs- und Hauptverfahren

  • Honorarrückforderung und sachlich-rechnerische Berichtigung

  • Wirtschaftlichkeits- oder Plausibilitätsprüfung

  • Disziplinarverfahren der KZV

  • Entziehung oder Ruhen der vertragszahnärztlichen Zulassung

  • berufsgerichtliches Verfahren

  • Ruhen oder Widerruf der Approbation

  • Vermögensarrest und Einziehung

  • Auswirkungen auf Kooperationen, Finanzierungen und Versicherungen

  • arbeits- und gesellschaftsrechtliche Konflikte

  • Reputationsschäden gegenüber Patienten und Zuweisern

 

Deshalb darf Verteidigung nicht allein auf Geldstrafe oder Freiheitsstrafe schauen. Sie muss zugleich Approbation, Zulassung, Praxisbetrieb, Vermögen und berufliche Handlungsfähigkeit schützen.

Meine Beratung und Verteidigung

Ich berate und verteidige insbesondere bei:

  • Verdacht des Abrechnungsbetrugs

  • Durchsuchung und Beschlagnahme in der Zahnarztpraxis

  • Vorwürfen im Zusammenhang mit BEMA, GOZ und Laborkosten

  • Streitigkeiten um Zahnersatz, Festzuschüsse und Heil- und Kostenpläne

  • Vorwürfen nicht erbrachter oder unzulässig delegierter Leistungen

  • KZV-Prüfungen mit strafrechtlichem Risiko

  • Korruptions- und Kick-back-Vorwürfen

  • Vermögensarrest und Einziehung

  • Verfahren gegen Praxisinhaber, BAG-Gesellschafter, angestellte Zahnärzte und zahnärztliche Leiter von MVZ

  • präventiver Prüfung von Abrechnungs- und Compliance-Strukturen

 

Meine Doppelqualifikation als Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für Medizinrecht ermöglicht eine abgestimmte Verteidigung. Strafrechtliche Einlassungen, Erklärungen gegenüber der KZV und Reaktionen auf Rückforderungs- oder Disziplinarmaßnahmen dürfen nicht isoliert voneinander erfolgen. Was in einem Verfahren erklärt wird, kann im anderen Verfahren erhebliche Bedeutung gewinnen.

Strafverteidigung für Zahnärzte. Medizinrecht inklusive.

Früh prüfen. Verantwortung trennen. Praxis schützen.

 

Je früher die strafrechtliche und medizinrechtliche Lage eingeordnet wird, desto größer sind die Möglichkeiten, Beweise zu sichern, Verantwortlichkeiten zutreffend abzugrenzen und unnötige Folgeprobleme zu vermeiden.

Wenn Ihnen Abrechnungsbetrug, eine unzulässige Delegation, eine fehlerhafte BEMA- oder GOZ-Abrechnung, Korruption oder ein sonstiges strafrechtlich relevantes Verhalten vorgeworfen wird, sollte die Verteidigung vor jeder inhaltlichen Stellungnahme abgestimmt werden.

Früh prüfen. Verantwortung trennen. Verteidigung führen.

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