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Arzt und Strafrecht
Fragen zur ersten Krisensituation
Dokumentation und digitale Daten
Ermittlungsmaßnahmen bei Durchsuchung
Behandlungsfehler und Todesfälle
Aufklärung Einwilligung und Delegation
Abrechnungsbetrug und Regress
Approbation und Zulassung
Kooperationen Zuweisungen
Arzneimittel Medizinprodukte Gesundheitszeugnisse
Verlauf und Ausgang des Verfahrens
- 01Reagieren Sie ruhig, sachlich und ohne Spekulationen. Gegenüber Patienten und Angehörigen sind Schweigepflicht, Datenschutz, arbeitsrechtliche Zuständigkeiten sowie das laufende Verfahren zu beachten. Gegenüber Mitarbeitenden sollte keine informelle „Aufklärung“ des Sachverhalts mit späteren Zeugen stattfinden. Soweit eine organisatorische Information erforderlich ist, sollte sie auf das Notwendige beschränkt und vorab rechtlich abgestimmt werden. Eine Einlassung zur Sache gegenüber Ermittlungsbehörden sollte regelmäßig erst nach verteidigungsrechtlicher Prüfung und Akteneinsicht erfolgen.
- 02Eine allgemeine gesetzliche Pflicht, jedes Ermittlungsverfahren unverzüglich mitzuteilen, besteht nicht ohne Weiteres. Eine Information kann sich aber aus Arbeitsvertrag, Chefarztvertrag, Gesellschaftsvertrag, Compliance-Regeln, Dienstanweisung, Versicherungsbedingungen oder aus der besonderen Funktion im Betrieb ergeben. Entscheidend sind insbesondere der Tatvorwurf, ein möglicher Bezug zur beruflichen Tätigkeit, konkrete Betriebsrisiken und die Frage, ob die Organisation selbst betroffen ist. Vor einer Mitteilung sollte geprüft werden, wer informiert werden muss, welche Inhalte erforderlich sind und wie eine unnötige Selbstbelastung oder Rufschädigung vermieden wird.
- 03Eine interne Stellungnahme kann sinnvoll sein, etwa zur Sicherung eines zeitnahen organisatorischen Sachstands. Sie sollte jedoch nicht unüberlegt als umfassende Sachverhaltseinlassung formuliert werden. Interne Texte können später in zivil-, arbeits-, berufs- oder strafrechtlichen Verfahren relevant werden. Deshalb sollten Tatsachen, Quellen, Zeitpunkte und eigene Wahrnehmungen sauber getrennt, Bewertungen vermieden und keine Schuldzuweisungen vorgenommen werden. Bei einem konkreten Tatvorwurf empfiehlt sich eine vorherige Abstimmung mit der Verteidigung.
- 04Prüfen Sie die Anzeigeobliegenheiten des jeweiligen Versicherungsvertrags frühzeitig. Bei einem Behandlungszwischenfall, einer Anspruchsanmeldung, einer staatsanwaltschaftlichen Anfrage oder einer Durchsuchung kann eine zeitnahe Meldung erforderlich oder jedenfalls sinnvoll sein. Die Meldung sollte fristgerecht, vollständig im erforderlichen Umfang und abgestimmt erfolgen. Für den Strafrechtsschutz ist besonders zu prüfen, ob und in welchem Umfang der konkrete Vorwurf, Vorsatzvorwürfe, berufsrechtliche Verfahren oder Kosten eines Zeugenbeistands gedeckt sind.
- 05Versicherern dürfen und müssen je nach Vertrag die für die Schadens- oder Deckungsprüfung erforderlichen Informationen mitgeteilt werden. Eine vorschnelle ausführliche Sachverhaltsdarstellung kann aber strafprozessual nachteilig sein, wenn sie später als Erklärung oder Widerspruch relevant wird. Empfehlenswert ist regelmäßig eine abgestimmte, zutreffende und auf die notwendigen Angaben beschränkte Erstmeldung. Eine bewusst unrichtige oder unvollständige Information kann eigene versicherungsrechtliche Risiken begründen.
- 06Es sollte eine zentrale, abgestimmte Kommunikationslinie geben. Regelmäßig ist eine kurze, neutrale Antwort angemessen, die weder den Sachverhalt kommentiert noch Patientendaten, interne Abläufe, Schuldzuweisungen oder Verfahrensdetails offenlegt. Die ärztliche Schweigepflicht und datenschutzrechtliche Anforderungen bleiben auch bei öffentlichem Interesse maßgeblich. Keine Spekulationen, keine Angriffe auf Beteiligte und keine Veröffentlichung von Unterlagen oder Chatverläufen.
- 07Kommunikation sollte sachlich, wahrheitsgemäß und datensparsam erfolgen. Nicht veröffentlicht werden sollten Informationen, aus denen Patienten, Mitarbeitende oder konkrete Verfahrensdetails erkennbar werden. Eine öffentliche „Gegendarstellung“ kann die spätere Verteidigung beeinträchtigen und zusätzliche Risiken aus Schweigepflicht, Datenschutz, Persönlichkeitsrecht oder Berufsrecht auslösen. Reaktionen auf Bewertungen sollten besonders zurückhaltend erfolgen; auch eine vermeintlich anonyme Erwiderung kann Rückschlüsse auf ein Behandlungsverhältnis ermöglichen.
- 08Ob eine Meldung erforderlich ist, hängt von der jeweiligen Materie ab. In Betracht kommen etwa besondere Meldewege bei Medizinprodukten, Arzneimitteln, Infektionsschutz, Qualitätsmanagement, vertragsärztlicher Tätigkeit, beruflicher Stellung oder einer konkreten behördlichen Anordnung. Ein strafrechtlich relevanter Vorfall führt jedoch nicht automatisch zu einer allgemeinen Selbstanzeigepflicht gegenüber Kammer oder KV. Vor jeder Meldung sollten Rechtsgrundlage, Frist, Adressat, Inhalt und mögliche Folgewirkungen in parallelen Verfahren geprüft werden.
- 09Fristen und Adressat sollten sofort dokumentiert und die Anfrage im Original gesichert werden. Klären Sie zunächst, ob es sich um eine bloße Bitte, ein Herausgabeverlangen, eine richterliche Anordnung oder eine andere formelle Maßnahme handelt. Unterlagen dürfen nicht gelöscht, verändert oder selektiv „bereinigt“ werden. Vor einer freiwilligen Herausgabe, insbesondere von Patientenakten, digitalen Daten oder umfangreichen Abrechnungsunterlagen, sollten Umfang, Geheimnisschutz, Datenschutz, Beschlagnahmeschutz und die Möglichkeit einer geordneten Datenkopie geprüft werden.
- 10Sichern Sie vorhandene Originalunterlagen und Datenbestände unverändert. Dazu gehören insbesondere Behandlungsdokumentation, Dienst- und OP-Pläne, Übergabeprotokolle, SOPs, Leitlinienstände, Geräteprotokolle, Schulungsnachweise, E-Mails, Messenger-Kommunikation, Zugriffsprotokolle und Abrechnungsdaten. Erstellen Sie nachvollziehbare Sicherungskopien, dokumentieren Sie Quelle, Zeitpunkt und verantwortliche Person und erhalten Sie Metadaten, Zeitstempel sowie Änderungsprotokolle. Keine Löschungen, Überschreibungen, Rückdatierungen oder nachträglichen „Glättungen“.
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