Aus gegebenem Anlass: Zur Haftung von Impfärztinnen und Impfärzten
Die #Corona-Schutzimpfung ist eine #Staatsimpfung. Der Staat braucht #Ärztinnen und #Ärzte, die #impfen, was das Zeug hält. Wenn es nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft vertretbar ist (und dies ist es!), auch u12 Kinder zu impfen, muss der Staat auch für etwaige Impfschäden haften. Die #STIKO empfiehlt nur. mehr nicht. Impfärztinnen und Impfärzte handeln. Der Versorgungsanspruch nach § 60 IfSG ist untrennbar mit dem Leistungsanspruch nach § 1 CoronaImpfV n.F. verbunden. #Offlabel zu impfen ist weder illegal noch unlauter im Sinne der ärztlichen Berufsordungen. Es ist eine medizinische Notwendigkeit, um auch die Kleinsten unserer Gesellschaft zu schützen.
Teil I
Fragen über Fragen
(20.12.2021)
Haftungsfragen für Impfärztinnen und Impfärzte nach der aktuellen Rechtslage, insbesondere nach der der jüngsten Änderung der Coronavirus-Impfverordnung vom 16.12.2021 mit Wirkung zum 18.12.2021
Die Frage der Auswirkungen der jüngsten Änderungen wird kontrovers diskutiert. Das BMG dementierte auf Twitter am 20.12.2021 beispielsweise eine rechtliche Einschätzung einer Kollegin. Es ließ verlautbaren, dass so genannte „off-label-Impfungen“ von Kindern und Jugendlichen anders zu beurteilen seien. Hier übernehme (nicht der Staat), sondern „wieder die Ärztin / der Arzt die „volle Verantwortung“.
Was hat es rechtlich damit auf sich?
Haftungsfragen sind für Impfärztinnen und Impfärzte von großer Bedeutung. Wer durch eine Schutzimpfung aufgrund der Coronavirus-Impfverordnung (CoronaImpfV) einen „Impfschaden“ erlitten hat, erhält nach § 60 IfSG auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes (BVG). Die Anwendung dieser Norm ist der Dreh- und Angelpunkt der Diskussion. In § 60 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) ist die so genannte „Staatshaftung“ für Impfschäden geregelt. Auf die Empfehlungen der ständigen Impfkommission (STIKO) kommt es rechtlich nicht an. Die „Empfehlungen“ sind – wie der Name schon sagt – Entscheidungshilfen. Mehr auch nicht. Der Anspruch auf Versorgung nach § 60 IfSG ist mit dem Leistungsanspruch nach § 1 CoronaImpfV untrennbar verbunden.
Was bedeutet dies?
Wer nach der Coronavirus-Impfverordnung (CoronaImpfV) Anspruch auf Impfung hat und geimpft worden ist, hat grundsätzlich den Versorgungsanspruch, wenn ein kausaler Impfschaden eintritt. Das Alter, der Versicherungsstatus oder die Fragen, ob die Impfung in Impfzentren, Arztpraxen, durch Betriebsärzte oder mobile Impfteams verabreicht wurde, ist dabei unerheblich.
Ärztinnen und Ärzte sind so genannte „Leistungserbringer“. Bei der Corona-Schutzimpfung werden sie als „Beamte“ im Sinne des § 839 BGB tätig. Hier ist in Verbindung mit Artikel 34 des Grundgesetzes die so genannte Amtshaftung oder Staatshaftung geregelt. Unterläuft einer Ärztin oder einem Arzt bei der Corona-Schutzimpfung ein Fehler und schädigt der Fehler die geimpften Patientinnen oder Patienten, kann dies eine Haftung des Staates auslösen. Der Staat organisiert die Corona-Schutzimpfung und die Zuteilung von Impfstoffen. Die Corona-Schutzimpfung ist eine „staatliche“ Impfung. In der Coronavirus-Impfverordnung (CoronaImpfV) hat der Staat nun verschiedene Leistungserbringer mit der Durchführung der Corona-Schutzimpfung „beauftragt“. Egal, ob es nun Vertragsärztinnen und -ärzte, Privatärzte und Betriebsärzte sind, die gegen Corona impfen: Es sind „Beamte im haftungsrechtlichen Sinne“. Weitergehende zivilrechtliche Haftungsansprücheunmittelbar gegen die impfenden Ärztinnen und Ärzte kommen daneben nicht in Betracht. Zwar kommt auch zwischen Impfärztinnen und Impfärzten und ihren Patientinnen und Patienten jeweils ein Behandlungsvertrag zustande. Direktansprüche gegen Impfärztinnen und Impfärzte sind jedoch gerade ausgeschlossen, soweit der Staat die Haftung übernommen hat.
Und was bedeutet dies nun nach der Änderung der Coronavirus-Impfverordnung?
Nach dem Wortlaut der neuen Fassung ist auch eine Staatshaftung nun auch für u12-Impfungen geregelt, wenn die dort genannten Voraussetzungen vorliegen. Nach der hier vertretenen Auffassung fallen auch „Boosterimpfungen“ von Kinder und Jugendlichen oder Impfungen von Kindern unter 5 Jahren bei Vorliegen der Voraussetzungen gerade nicht von vornherein aus der Staatshaftung heraus. Der Wortlaut gibt diese Differenzierung nicht her. Es wäre wünschenswert, wenn das BMG schnell für Rechtssicherheit sorgen würde, anstatt über Twitter-Meldungen voreilig Bezüge zu Empfehlungen der STIKO herzustellen, welche eben „Empfehlungen“ sind, nicht mehr und nicht weniger.
Wie sollten sich Impfärztinnen und Impfärzte nun verhalten?
Bis die Rechtslage bei Haftungsfällen eindeutig geklärt ist, sei jeder Impfärztin und jedem Impfarzt die Prüfung seines Versicherungsschutzes (Berufshaftpflichtversicherung) angeraten. Entgegen einem weit verbreiteten Irrtum sind so genannte „off-label“ Impfungen weder „illegal“ noch „unlauter“ im Sinne der Berufsordnungen. Allerdings sind „Haftungsausschlüsse“ gleich welcher Art nicht wirksam. Man sollte davon absehen, diese selbst zu formulieren oder gar in Aufklärungs- oder Einwilligungsbögen einzubauen. Grund für die Unwirksamkeit ist u.a. die bestehende Pflicht der Ärztinnen und Ärzte, einen ausreichenden Versicherungsschutz zu unterhalten. Die Berufshaftpflichtversicherungen schützen selbst bei leichter Fahrlässigkeit vor vertraglicher Inanspruchnahme.
Teil II
Die Rechtssicherheit
(21.12.2021)
Auch nach der am 18.12.2021 in Kraft getretenen neuen Rechtslage wird entgegen dem eindeutigen Wortlaut der Corona-Impfverordnung von einigen die (unrichtige) Ansicht vertreten, so genannte „off-label-Impfungen“ von Kindern und Jugendlichen unter 12 Jahren seien nicht von der neuen Rechtslage erfasst. Hier übernehme (nicht der Staat), sondern „wieder die Ärztin / der Arzt die „volle Verantwortung“. Diese Ansicht ist – wie bereits in meiner Stellungnahme vom 20.12.2021 ausgeführt - rechtlich nicht haltbar.
1.
Bereits der Wortlaut der Verordnung ist eindeutig. Der Gesetzgeber wollte genau dies regeln und für Rechtssicherheit sorgen. Er macht dies sehr klug. Denn er verweist auf den „Stand der medizinischen Wissenschaft“. Und dieser ist nicht statisch, sondern entwickelt sich – wie die vergangenen Wochen und Tage gezeigt haben – rasant weiter. So rasant, dass die STIKO mit ihren Empfehlungen nicht mehr hinterhergekommen ist. Aus der heute, am 21.12.2021 veröffentlichten amtlichen Begründung des Gesetzgebers zu Artikel 1 (Änderung der Coronavirus-Impfverordnung) folgt das glatte Gegenteil dessen, was teilweise sogar direkt aus dem BMG über soziale Medien und die Presse verlautbart worden ist.
In der amtlichen Begründung[1] heißt es:
„Es bestehen Unsicherheiten in der Praxis dahingehend, ob von dem Impfanspruch auch die Verabreichung eines zugelassenen Impfstoffs gedeckt ist, die abweichend von den in den Produktinformationen empfohlenen Zeitabständen zwischen Folge- oder Auffrischungsimpfungen oder abweichend von den in den Produktinformationen empfohlenen Personengruppen, insbesondere Altersgruppen erfolgt.“
Damit sind explizit die „off-label“ Impfung von Kindern und Jugendlichen angesprochen. Denn „off-label“ bedeutet nichts anderes als das, was der Gesetzgeber nun wörtlich in § 1 der Corona-Impfverordnung definiert hat. Der Gesetzgeber will nun Rechtssicherheit zur Geltung eines möglichen Versorgungsanspruchs zu schaffen.
2.
Das bedeutet ganz konkret:
Staatshaftung gilt auch für „off-label“-Impfungen von Kindern und Jugendlichen, wenn sie zum Zeitpunkt der Verabreichung der Impfung dem Stand der medizinischen Wissenschaft entspricht. Deshalb wird nun in § 1 Absatz 2 CoronaImpfV geregelt, dass die Verabreichung des Impfstoffs auch außerhalb der Zulassung möglich ist, wenn sie nach dem Stand der Wissenschaft medizinisch vertretbar ist.
Es bleibt also allein den Ärztinnen und Ärzten überlassen. Diese müssen sich nach dem „Stand der medizinischen Wissenschaft“ richten und diesen individuell auch bei jungen und jüngsten Patientinnen und Patienten beurteilen und anwenden.
3.
Und der Gesetzgeber nimmt auch zur Rolle der STIKO-Empfehlungen bei der Ermittlung des „Standes der medizinischen Wissenschaft“ Stellung. Diese können zwar zivilrechtlich (sprich arzthaftungsrechtlich) zur Ermittlung des Standes der medizinischen Wissenschaft herangezogen werden. Aber eben nicht ausschließlich. Denn auch aus anderen Quellen kann sich ein gesicherter Stand der medizinischen Wissenschaft ergeben, der eine Verabreichung des Impfstoffs außerhalb der arzneimittelrechtlichen Zulassung als vertretbar erscheinen lässt. Und nun kommt aus meiner Sicht ein kleiner Seitenhieb des Gesetzgebers auf die STIKO und deren „Entdeckung der Langsamkeit“. Denn der Gesetzgeber führt aus:
„Das gilt insbesondere dann, wenn die STIKO noch keine (aktualisierten) Empfehlungen abgegeben hat.“
Übersetzt bedeutet dies:
Ist die STIKO wieder mal zu langsam mit ihren Empfehlungen, müssen Impfärztinnen und Impfärzte handeln. Sie sollen und dürfen gerade nicht auf die Veröffentlichung der STIKO-Empfehlung warten.
Der Gesetzgeber will sagen: Impfärztinnen und Impfärzte sollen, dürfen (und müssen!!) handeln. Sie dürfen und müssen nach dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft handeln. Das zögerliche Warten mancher auf die Veröffentlichung der #STIKO-Empfehlung ist damit passé.
Das Zögern wiederum könnte vielmehr m.E. zivilrechtlich zu einem Schmerzensgeld- und Schadenersatzanspruch der Patientinnen und Patienten führen, wenn ein kausaler Schaden (zB. in Form einer Corona-Infektion) eintritt, weil eine Ärztin oder ein Arzt mit Verweis auf die fehlende STIKO-Empfehlung einem Kind oder Jugendlichen die Impfung verweigert.
4.
Beispielhaft („insbesondere“) nennt der Gesetzgeber deshalb in seiner Begründung als gleichwertig neben den STIKO- Empfehlungen solche des
· Paul-Ehrlich-Instituts
· des Robert Koch-Instituts
· der Europäischen Arzneimittel-Agentur
· der National Immunisation Technical Advisory Groups (NITAG)
· der WHO
· der nationalen oder internationalen Fachgesellschaften
· oder der Ergebnisse klinischer Studien, die Grundlage für eine Zulassungsänderung sein könnten, aber noch nicht vom Zulassungsinhaber für eine formelle Zulassungserweiterung auf EU-Ebene eingereicht worden sind.
Der Gesetzgeber stellt damit ausdrücklich klar, dass der Stand der medizinischen Wissenschaft keineswegs gleichzusetzen ist mit dem, was die STIKO empfiehlt. Empfehlungen anderer renommierter Institutionen dürfen und müssen bei der Ermittlung des medizinischen Standards ebenfalls herangezogen werden. Sie sind gleichwertig. Es gibt keinen Grund, auf die STIKO zu warten.
5.
Soweit der Gesetzgeber abschließend ausführt, dass „experimentelle oder riskante“ Anwendungen, für die es keinen wissenschaftlichen Beleg für eine Vertretbarkeit nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft gibt, nicht von der Regelung gedeckt seien, sind damit gerade NICHT off-label-Impfungen gemeint. Diese Auslegung stünde gerade im Widerspruch zu den obigen Ausführungen in der Gesetzesbegründung. Gemeint sind hier die von mir so genannten „Globuli-Fälle“, also Fälle, in denen es keinerlei wissenschaftlichen Nachweis für die Wirksamkeit der Anwendung gibt. Diese ist also eine scharfe Ausgrenzung jeder Arzt von „Schwurbler“-Medizin.
[1] https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/C/Coronavirus/Verordnungen/CoronaImpfV-TestV-AEndV_RefE_211221_.pdf
コメント