KLEIN.

1. Feb. 20225 Min.

Corona-Infektion in Kita und Schule als Unfall meldepflichtig

Kann eine Infektion des Kindes mit Corona und eine Erkrankung an Covid einen Schulunfall darstellen? Warum sollte die Infektion auf jeden Fall gemeldet werden? Und wer muss das wie wo melden? Praktische Tipps nicht nur für Eltern und Sorgeberechtigte

Hier können Sie den Beitrag als

herunterladen

Morgens, irgendwo in Deutschland, das Telefon klingelt und die Schule bittet darum, das Kind möge doch sofort abgeholt werden, der Selbsttest war leider positiv. Nach dem ersten Schrecken und einem eiligst im Testzentrum durch geführten Antigentestes (nicht PCR-Test) kam die Bestätigung: positiv. Und nun? Als Familie irgendwie die Isolation des Kindes und die eigene Quarantäne zähneknirschend gemeinsam überstehen und sich auf deren Ende freuen und das wars? Mitnichten. Eine Infektion mit dem Corona-Virus mag zwar meist bei Kindern harmlos verlaufen, kann aber durchaus weitreichende Folgen haben: Long-Covid. Leitsymptome sind Erschöpfung (Fatigue) und Belastungsintoleranz, sowie eine Symptomverschlechterung nach geringer Anstrengung. Letzteres wird als „post-exertionelle Malaise“, kurz PEM, bezeichnet. Typische Beschwerden sind außerdem Schlafstörungen, Kopf-, Bauch-, Muskel- und Gliederschmerzen, neurokognitive Symptome wie Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Licht- und Lärmempfindlichkeit, vegetative Symptome, etwa Kreislaufprobleme, Störungen der Wärmeregulation oder auch grippale Symptome wie Halsschmerzen und geschwollene Lymphknoten.[1]

Alle Eltern von schulpflichtigen Kindern und Kindern in Tageseinrichtungen sollte sich daher die Fragen stellen:

Kann eine Infektion des Kindes mit Corona und eine Erkrankung an Covid einen Schulunfall darstellen? Warum sollte die Infektion auf jeden Fall gemeldet werden? Und wer muss das wie wo melden?

Ein kleiner Überblick:

Wird eine Infektion mit Corona und die Erkrankung an Covid als Schulunfall anerkannt, hat das Kind dadurch Vorteile, wenn es zum Beispiel infolge einer Infektion länger ausfällt oder gar bleibende Schäden davonträgt. Denn die gesetzliche Unfallversicherung (GUV) zahlt mehr als die Krankenkasse. Nicht nur für eine ärztliche Behandlung oder Reha übernimmt sie die Kosten: zusätzlich erstattet sie im Ernst­fall auch für Unterricht am Krankenbett, zahlt Zuschüsse zu behindertengerechten Umbauten oder eine lebenslange Rente, wenn ein dauerhafter Schaden bleibt.

Wann greift denn der Schutz der GUV?

Der Besuch der allgemein- oder berufsbildenden Schulen steht unter dem Schutz der GUV. Zu den allgemeinbildenden Schulen zählen beispielsweise die Grundschulen, Haupt-, Real- oder Gesamtschulen, Gymnasien, Fachober- und Sekundarschulen. Dabei spielt es für den Versicherungsschutz der Schülerinnen und Schüler keine Rolle, ob es sich um eine öffentliche Schule handelt oder ob die Schule einen privaten Träger hat.

Selbiges gilt auch für Kinder, welche in einer Tageseinrichtung betreut werden. Die Tageseinrichtungen müssen staatlich anerkannt sein und der Betreuung, Bildung und Erziehung von Kindern dienen. Hierzu zählen Krippen, Kindergärten, Horte und Kindertagesstätten. Nicht zu Tageseinrichtungen im Sinne des Gesetzes zählen beispielsweise private Freizeitangebote, Frühförderstellen und Förderstätten sowie Kinder- und Wohnpflegeheime.

Wer muss wann wo melden?

Gemeldet werden muss ein Schulunfall vom Schulhoheitsträger beziehungsweise die Tageseinrichtungen. In Schulen und Kindertageseinrichtungen ist dies in der Regel die Leiterin oder der Leiter der Einrichtung. Die Meldung hat innerhalb von 3 Tagen nach Kenntnis (!) des Unfalls zu erfolgen.

Problem: Eine symptomlose Infektion mit Corona stellt rein objektiv für sich gesehen noch keinen Unfall dar, denn ein solcher liegt vor, wenn er infolge einer Tätigkeit, die mit dem Besuch der Einrichtung zusammenhängt, erfolgte und wenn das Kind deswegen ärztlich behandelt werden musste. Gleichwohl kann die Infektion mit Corona zu einer ärztlich behandlungsbedürftigen Erkrankung an Covid zur Folge haben. Eine solche Covid-Erkrankung kann daher als Schulunfall in Betracht kommen, wenn die Infektion nachweislich auf eine mit dem Virus infizierte Person (Indexperson) zurückzuführen ist.

Maßgeblich ist also ein intensiven Kontakt mit einer oder mehreren infizierten Personen (Indexpersonen), was auch auf versicherten Wegen – also in der Schule - geschehen kann[2]. Es müssen daher Anhaltspunkte vorliegen, dass sich das Kind aufgrund der Teilnahme am Präsenzunterricht in der Einrichtung und/oder auf dem Weg zwischen Wohnung und Einrichtung mit Corona infiziert hat und es dadurch an Covid erkrankte.

Problem Beweislast:

Der Versicherte hat die Beweislast. Das bedeutet, dass er darlegen und beweisen muss, dass die Infektion gerade im Rahmen des Schulbesuches erfolgte und nicht woanders im privaten Bereich, wie zum Beispiel auf dem Spielplatz.

Ist das Kind selbst die Indexperson, also das 1. Kind, welches im Klassenverband mit Corona infiziert ist, wird der Nachweis nicht gelingen, denn die Infektion muss außerhalb der Schule erfolgt sein.

Anders sieht es aus, wenn bereits eine Indexperson vorhanden, also bereits ein Schulkind im Klassenverband mit Corona infiziert ist und in zeitlicher Nähe zu dessen Infektion das Kind auch infiziert getestet wird.

Problem: PCR-Test

Die GUV fordert zur Nachweisführung einer Infektion an Corona und Covid-Erkrankung als anerkannten Schulunfall folgende Voraussetzungen:

- Belegbarer Kontakt mit Corona-infizierten Personen im Rahmen des Schulbesuches und

- relevante Krankheitserscheinungen wie zum Beispiel Fieber, Husten innerhalb von 14 Tagen nach diesem Kontakt und

- positiver Nachweis des Virus durch einen PCR-Test.

Nachgewiesen werden muss die Infektion der Indexperson und (!) des Kindes nach noch geltender Rechtslage mittels PCR-Test.

Da durch die geplante Priorisierung nunmehr die Testmöglichkeiten mittels PCR massiv eingeschränkt werden, ist es sehr fraglich, ob der Nachweis einer Covid-Erkrankung dergestalt gelingen kann, dass die GUV die Infektion als Schulunfall überhaupt anerkennt.

Natürlich wäre eine irgendwann stattgefundene Infektion mit Corona auch durch einen Antikörpernachweis belegbar. Allerdings lässt nach derzeitigem Kenntnisstand ein serologischer Nachweis SARS-CoV-2-spezifischer Antikörper keine eindeutige Aussage zur Infektiosität oder zum Immunstatus zu. Der Nachweis von SARS-CoV-2-spezifischen Antikörpern erlaubt keine Rückschlüsse hinsichtlich des Infektionszeitpunktes[3]. Er weist „nur“ auf eine früher durchgemachte oder noch bestehende SARS-CoV-2 Infektion hin.

Aber genau das ist notwendig: man muss der GUV den Infektionszeitpunkt darlegen, denn er muss in zeitlichem Zusammenhang mit der Infektion der Indexperson stehen.

Die Beweisführung hinsichtlich des Zusammenhangs der Infektion mit dem Schulbesuch wird daher so nicht gelingen. Aber leider genügt aktuell ein Antigentest (nicht Selbsttest) nicht, um den Beweis einer Infektion mit Corona gegenüber der GUV zu führen – gleichwohl das zeitliche Fenster, in dem ein Antigentest wegen seiner geringeren Sensibilität zu einem PCR-Test einen positiven Nachweis einer Corona-Infektion liefern gleich, vergleichsweise recht klein ist. Auch benötigt er eine höhere Viruslast als ein PCR-Test. Es könnten daher viele Infektionen unerkannt bleiben.

Es bedarf daher unserer Ansicht nach einer sofortigen Überarbeitung der aktuellen Testverordnung dahingehend, dass die Antigentests mit dem PCR-Tests gleichgestellt werden.

Tipps zur Vorgehensweise aus Anwaltssicht:

Fall 1:

PCR-Test vorhanden.

Wenn ein Kind aus dem Klassenverband bereits nachweislich mittels PCR-Test an Corona erkrankt ist und Ihr eigenes Kind zeigte innerhalb von 14 Tagen ebenfalls Symptome einer Covid-Erkrankung und die Infektion wurde ebenfalls mittels PCR-Test bestätigt.

Dann informieren Sie hierüber bitte umgehend den Schulleiter oder die Schulleiterin, damit dieser oder diese die Meldung an die GUV vornimmt.Sicherheitshalber, da die Schulen angesichts der Pandemie sowieso am Limit stehen, kann man die Meldung an die GUV auch selbst formlos vornehmen. Ihre zuständige Unfallkasse finden Sie hier: www.dguv.de, Webcode d1980

Fall 2:

Kein PCR Test vorhanden oder verfügbar

Erkrankt Ihr Kind jetzt an Covid und die Infektion wird nur mittels Antigentest bestätigt, jedoch wird eine PCR-Testung wegen der Priorisierung verweigert:

- Bewahren Sie das Testergebnis vom Testzentrum sicher auf.

- Protokollieren Sie genau die Tagesabläufe seit Auftritt des Infektionsgeschehens im Klassenverband, also: wann trat die Infektion der Indexperson auf; wann folgten weitere Infektionen; wann wurde mein Kind positiv mittels Antigentest getestet.

- Lassen Sie die Infektion nochmals beim Kinderarzt bestätigen; dies muss wegen der geringeren Sensitivität der Antigentests unverzüglich nach dem 1. positiven Test erfolgen.

- Melden Sie die Corona-Infektion als auch die Covid-Erkrankung schriftlich mit Nachweis dem Schulleiter/der Schulleiterin und der GUV(www.dguv.de, Webcode d1980)

-


 
[1] Dtsch Arztebl 2021; 118(24): A-1217 / B-1003; Hübner, Johannes; Behrends, Uta; Schneider, Dominik; Fischbach, Thomas; Berner, Reinhard; Jonas Ludvigsson: Case report and systematic review suggest that children may experience similar long-term effects to adults after clinical COVID-19, Acta Paediatrica, Vol. 110 Issue 3, März 2021
 

 
[2] Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann/Holtstraeter, 7. Aufl. 2021, SGB VII § 8 Rn. 37a
 
[3] RKI: Hinweise zur Testung von Patienten auf Infektion mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2,